CO₂-Emissionsklassen
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen müssen eine CO₂-abhängige Maut entrichten.
Die CO₂-Emissionsklasse ist neben der EURO-Emissionsklasse ein weiteres tarifrelevantes Merkmal. Der Mauttarif hängt somit auch davon ab, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) Ihr Fahrzeug ausstößt. Je weniger CO₂ Ihr Fahrzeug ausstößt, umso besser ist das für die Umwelt und umso niedriger die Maut.
Abhängig vom CO₂-Ausstoß werden Fahrzeuge einer der fünf CO₂-Emissionsklassen zugeordnet, wobei CO₂-Emissionsklasse 1 die schlechteste und CO₂-Emissionsklasse 5 die beste ist. Fahrzeuge mit einer besseren CO₂-Emissionsklasse bezahlen weniger Maut als Fahrzeuge mit einer schlechteren CO₂-Emissionsklasse.
CO₂-Bemautung
CO₂-Emissionsklassen dienen der Klassifizierung von Fahrzeugen und wurden eingeführt, um verkehrsbedingte CO₂-Emissionen zu verringern und der Umweltbelastung entgegenzuwirken.
CO₂-Rechner
Zur Überprüfung der CO₂-Emissionsklassen sind drei Werte erforderlich:
- Datum der erstmaligen Zulassung
- Fahrzeuguntergruppe
- Spezifischer CO₂-Emissionswert
Die ASFINAG stellt zur Ermittlung der CO₂-Emissionsklasse der jeweiligen Fahrzeuge ein maßgeschneidertes Service zur Verfügung. Mit dem CO₂-Emissionsklassen-Rechner können Sie mit wenigen Klicks die CO₂-Emissionsklasse ermitteln.
Information
Sie benötigen für die Berechnung der CO₂-Emissionsklasse folgende Fahrzeugdokumente:
- Zulassungsbescheinigung
- Customer Information File (CIF)*
- gegebenenfalls Certificate of Conformity (CoC)
* Das Customer Information File (CIF) ist seit 2019 beim Kauf des Fahrzeugs in den Fahrzeugunterlagen enthalten. Sollten diese Unterlagen nicht vorliegen, dann kann das CIF-Dokument direkt beim jeweiligen Fahrzeughersteller/Vertragshändler angefordert werden.
Fragen und Antworten
CO₂-Emissionsklassen
Die EU-Wegekostenrichtlinie (oder Eurovignetten-Richtlinie) ist eine EU-weite Grundlage für die Erhebung von Straßennutzungsgebühren. Diese neue Richtlinie umfasst ein neues System zur Verringerung der CO₂-Emissionen, mit dem der CO₂-Fußabdruck des Verkehrs verringert werden soll. Daher müssen mit Blick auf den Klimaschutz die Straßennutzungsgebühren EU-weit nach der CO₂-Emissionsklasse der Fahrzeuge differenziert werden.
Die Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer der fünf CO₂-Emissionsklassen erfolgt nach dem Datum der erstmaligen Zulassung, der Fahrzeuguntergruppe und dem spezifischen CO₂-Emissionswert.
Bislang wurden nur für die Fahrzeuguntergruppen der Fahrzeuggruppen 4,5, 9 und 10 CO₂-Bezugswerte festgelegt, die jährlich sinken. Beginnend mit 2019 gibt es für jede Fahrzeuguntergruppe eine CO₂-Emissionsreduktionskurve (bis 2025 Reduktion um 2,5 %/Jahr, zwischen 2026 und 2030 3,0 %/Jahr). Die Reduktion des CO₂-Bezugswerts erfolgt immer für den Zeitraum 01.07-30.06. des Folgejahres.
Die prozentuale Abweichung des spezifischen CO₂-Emissionswertes des Fahrzeuges zum CO₂-Bezugswert der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe zum Zeitpunkt der Klassifizierung bestimmt die CO₂-Emissionsklasse des Fahrzeuges.
Für Busse und Wohnmobile gibt es aktuell noch keinen CO₂-Referenzwert, diese werden automatisch der CO₂-Emissionsklassen 1 zugeordnet – Ausnahme: Emissionsfreie Fahrzeuge werden der CO₂-Emissionsklasse 5 zugeordnet.
Mit dem CO₂-Emissionsklassen-Rechner können Sie mit wenigen Klicks, die CO₂-Emissionsklasse ermitteln.
Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt in verschiedene Fahrzeuggruppen und Fahrzeuguntergruppen. Bisher wurden nur Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10 mit ihren Fahrzeuguntergruppen definiert. So besteht z.B. die Fahrzeuggruppe 4 aus drei Fahrzeuguntergruppen: 4UD (urban delivery - Stadtverkehr), 4RD (regional delivery - Verteilerverkehr), 4LH (long haul - Fernverkehr). Dabei hat jede Fahrzeuguntergruppe ein bestimmtes Einsatzprofil, welches sich anhand von Achs- und Fahrgestellkonfiguration, Motorleistung und Führerhaustyp unterscheidet.
Es gibt fünf CO₂-Emissionsklassen, wobei CO₂-Emissionsklasse 1 die schlechteste und CO₂-Emissionsklasse 5 die beste ist.
- Die CO₂-Emissionsklasse 5 umfasst emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (reiner Elektro- oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) sowie Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen CO₂-Emissionen weniger als 1 g CO₂/kWh bzw. weniger als 1 g CO₂/km betragen.
- In die CO₂-Emissionsklasse 4 fallen emissionsarme Fahrzeuge, deren spezifischen CO₂-Emissionen mehr als 50% unter dem fahrzeuguntergruppenspezifischen CO₂-Bezugswert liegen.
- Die CO₂-Emissionsklasse 3 umfasst Fahrzeuge, deren spezifischen CO₂-Emissionen zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung um mehr als 8% unter dem fahrzeuguntergruppenspezifischen CO₂-Bezugswert liegen.
Bei Fahrzeugen der CO₂-Emissionsklasse 3 erfolgt sechs Jahre nach der erstmaligen Zulassung und danach alle weitere sechs Jahre eine neuerliche Prüfung und gegebenenfalls Reklassifizierung.
- Bei Fahrzeugen der CO₂-Emissionsklasse 2 liegen die spezifischen CO₂-Emissionen zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung um mehr als 5% unter dem fahrzeuguntergruppenspezifischen CO₂-Bezugswert.
Bei Fahrzeugen der CO₂-Emissionsklasse 2 erfolgt sechs Jahre nach der erstmaligen Zulassung und danach alle weitere sechs Jahre eine neuerliche Prüfung und gegebenenfalls Reklassifizierung.
- In die CO₂-Emissionsklasse 1 fallen Fahrzeuge, die keiner höheren CO₂-Emissionsklasse zugeordnet werden können. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die CO₂-Emissionen den fahrzeuguntergruppenspezifischen CO₂-Bezugswert überschreiten oder wenn keine geeigneten Nachweisdokumente erbracht werden. Eine Zuordnung in die CO₂-Emissionsklasse 1 erfolgt auch dann, wenn noch keine CO₂-Bezugswert vorliegen.
Aktuell gibt es keine CO₂-Bezugswerte für Busse, Wohnmobile sowie einige schwere Nutzfahrzeuge. Daher werden sie vorläufig der CO₂-Klasse 1 zugeordnet – Ausnahme: Emissionsfreie Fahrzeuge werden der CO₂-Emissionsklasse 5 zugeordnet. Auch Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 01.07.2019 werden automatisch der CO₂-Emissionsklasse 1 zugeordnet.
Bei Fahrzeugen, die der CO₂-Emissionsklasse 2 oder 3 zugeordnet wurden, erfolgt sechs Jahre nach
der erstmaligen Zulassung und danach alle weitere sechs Jahre eine neuerliche Prüfung und gegebenenfalls eine Reklassifizierung, da die Vorgaben bezüglich CO₂-Reduktion zum Zeitpunkt der erneuten Überprüfung strenger sind als zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Das bedeutet, dass im Zuge der Überprüfung diese Fahrzeuge einer niedrigeren CO₂-Emissionsklasse zugeordnet werden können.
Emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge werden nicht reklassifiziert und bleiben in der ursprünglich festgestellten CO₂-Emissionsklasse.
Die Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer der fünf CO₂-Emissionsklassen hängt vom Datum der erstmaligen Zulassung ab. Beginnend mit Juli 2019 wurden CO₂-Bezugswerte festgelegt, die jährlich um einen prozentualen Wert sinken. Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. Juli 2019 fallen immer in die CO₂-Emissionsklasse 1, da es für diese keine CO₂-Bezugswerte gibt. Einzige Ausnahme: Die Fahrzeuge sind emissionsfrei und haben dadurch Anspruch auf die CO₂-Emissionsklasse 5. Die Reduktion dieses CO₂-Bezugswertes erfolgt immer für den Zeitraum 01.07.-30.06. des Folgejahres. Ein Fahrzeug mit Erstzulassung am 30. Juni eines Jahres kann daher in eine andere CO₂-Emissionsklasse fallen als ein technisch identisches Fahrzeug mit Erstzulassung am 1. Juli des gleichen Jahres.